Vereinssatzung der Allianz deutschsprachiger 3D-Artists (AD3DA) e.V.
Satzung in der Fassung vom 22. Juni 2018
VR: 7424, Dortmund
AD3DA GeschäftsstelleReckerdingstr. 11 A44319 DortmundTelefon +49 (0)231 - 95 89 26 62Telefax +49 (0)231 - 24 94 729info@ad3da.dewww.ad3da.deInhaltsverzeichnis
§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Allianz deutschsprachiger 3D-Artists (AD3DA) e.V.".Die offizielle Abkürzung lautet AD3DA.
(2) Die AD3DA wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen.
(3) Sitz der AD3DA ist Dortmund.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Die AD3DA erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn, der nicht zur Förderung und Wahrung der Interessen des Vereins notwendig ist.
§2 Zweck und Ziel
Die AD3DA hat die Aufgabe, die Interessen aller Personen und Betriebe in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu wahren, die im Sinne und zum Zwecke der Visualisierung arbeiten. Darüber hinaus möchte die AD3DA eine Standardisierung von Ausbildung und Studium in den Tätigkeitsfeldern der unter §3.1 aufgeführten Gruppen und einen Schutz von Berufsbezeichnungen erreichen. Ferner gelten die Interessen der Wahrung und Förderung von Wirtschaftsbedingungen und der Wahrnehmung der kreativen Tätigkeiten im künstlerischen Sinne des Urheberrechts, sowohl für grafische-, reale-, als auch Daten-Erzeugnisse (3D-Modell-Daten). Das Wirken des Vereins kommt somit der Allgemeinheit zugute.
Mit Hilfe von Petitionen soll die Anerkennung von 3D Grafiken und Animationen als unmittelbar schützenswertes Gut im Sinne des Urheberrechts gefordert werden. (Vgl. Lichtbilder)
Um die Ziele der Bildung und dem Schutz von Berufsbezeichnungen zu erreichen, sollen durch Befragung der Mitglieder und der Branche, Konzepte für Ausbildung, respektive Studium entstehen und den Kultusministerien zur Durchsetzung vorgelegt werden.
Um die Ziele im Sinne der Marktwirtschaft innerhalb der Branche zu erreichen, sollen basierend auf Befragung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Branche, Tarifverträge zur Unterstützung einer Entgeltgerechtigkeit auf dem Markt und ein Leistungskatalog erstellt werden, der zur einheitlichen Ermittlung des Aufwands und der Kosten dient. Die Verhandlung mit Verbänden außerhalb des deutschsprachigen Raums zur globalen Verbesserung der brancheninternen Arbeitsbedingungen wird angestrebt.
§3 3D-Artist (Mitglied)
(1) Als 3D-Artist im Sinne dieser Satzung gilt, wer seine Einkünfte aus Erwerbs- und Berufstätigkeit überwiegend aus einer gestaltenden Tätigkeit im Bereich der visuellen Kommunikation und Animation bezieht.
Hierzu gehören insbesondere:
- 3D-Designer
- Texture-Artist
- Lightning-Artist
- Game-Designer
- Level-Designer
- Animator
- Character-Designer/Artist
- VFX-Artist/Designer/Animator
- weitere, verwandte Berufsbezeichnungen.
- juristische Personen aus dem o.g. Tätigkeitsfeld
§4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder der AD3DA gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann jeder 3D Artist (gem. §3.1) werden.
(3) Außerordentliches Mitglied kann jede in Deutschland, Österreich oder der Schweiz, lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und Interesse an einer Ausbildung/Studium im Bereich der 3D Visualisierung/VFX, der Förderung von Ausbildung und Optimierung von Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen, sowie der Verbesserung des Urheberrechts und Anerkennung der grafischen Erzeugnisse als schützenswertes Gut hat.
(4) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind 3D-Artists/juristische Personen, die Arbeitgeber eines anderen 3D-Artisten sind oder regelmäßig einen arbeitnehmerähnlichen 3D-Artist beschäftigen oder Mitglied einer Organisation sind, die mit der AD3DA einen Tarifvertrag abgeschlossen hat, sofern die Person nicht §3.1 dieser Satzung entspricht und sich zur Einhaltung von §6. Abs. 6 u. 7 verpflichtet.
(5) Der Antrag auf ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
(6) Der Antragssteller hat keinen Anspruch auf Auskunft von Gründen bei Verweigerung der Mitgliedschaft.
§5 Austritt und Ausschluss
(1) Der Austritt aus der AD3DA erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch durch den Tod des Mitgliedes.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn die in §4 Abs. 4 genannten Ausschlussgründe vorliegen und wenn dies durch einen Vorstandsbeschluss festgestellt wird.
(5) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen der AD3DA verletzt (insbesondere §6 Abs. 6 und 7) kann es durch Beschluss des Vorstandes aus der AD3DA ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss wird das Mitglied schriftlich über die Vorwürfe in Kenntnis gesetzt und erhält eine 14 tätige Frist zur Stellungnahme. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses, schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen, der diese Berufung der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird nebst etwaigem Einspruchsvermerk in den Vereinspublikationen (Internet & Print) veröffentlicht.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben ein Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen der AD3DA und auf die Benutzung ihrer Einrichtungen.
(2) Die Mitglieder dürfen auf allen beruflichen Drucksachen die Bezeichnung „Mitglied der Allianz deutscher 3D-Artists“ oder das Kürzel „AD3DA“ führen.
(3) Die Mitglieder haben ein Recht auf den kostenlosen Bezug der AD3DA Publikationen.
(4) Die ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht im Rahmen der Satzung. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Beschlussfassungen eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen. Die außerordentlichen Mitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt, sofern nicht §10 Abs. 6 zutrifft.
(5) Die Mitglieder sind aufgerufen, die Ziele der AD3DA ideell und aktiv zu unterstützen und zu fördern. Hierzu gehört u.a. im Falle des Scheiterns einer Tarifverhandlung mit Arbeitgebern die zeitweilige Arbeitsniederlegung. Sind die Mitglieder selbst Arbeitgeber gem. §4 Abs. 3 u. 4. dieser Satzung, verpflichten sich diese zur Mitwirkung und Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere im Falle etwaiger zeitweiliger Arbeitsniederlegungen.
(6) Die Mitglieder verpflichten sich ausschließlich Original-Software zu verwenden und diese ordnungsgemäß zu registrieren. Verstöße führen mindestens zum Ausschluss aus dem Verein.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag spätestens bis zum 15. Februar eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten (siehe Beitragsordnung).
(8) Gegen Vorlage einer entsprechenden gültigen Bescheinigung können Schüler, Studenten und sonstige Bedürftige einen Antrag auf ermäßigten Mitgliedsbeitrag beim Vorstand stellen. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags kann gestaffelt: jährlich, halbjährlich oder vierteiljährlich erfolgen. Bei kürzeren Zahlungsläufen kann der erhöhte Verwaltungsaufwand zu höheren Kosten führen (s. Beitragsordnung).
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Erlaubnis der Verwendung von Vereinszusätzen.
§7 Organe
Die Organe der AD3DA sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Tarifkommission
- die Ausbildungskommission
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie beschließt, die ihr im Rahmen der Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Mitgliederversammlung wird außerdem einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Der Vorstand bestimmt Ort, Zeitpunkt und - vorbehaltlich Absatz 2 - die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er lädt die Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Zugleich teilt er die Anträge mit, die Mitglieder für die Mitgliederversammlung haben.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet.
(5) Die Ausübung des Stimmrechts auf einer Mitgliederversammlung ist davon abhängig, dass das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(6) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung soll durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
§9 Obliegenheiten der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
- die Entlastung des gesamten Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Beisitzer der Tarifkommission,
- die Bestätigung der Berufung von Landesrepräsentanten,
- die Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abstimmenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, Kassenwart und mindestens einem Beisitzer.
(2) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen kann die AD3DA allein vertreten, im Innenverhältnis jedoch nach Maßgabe mehrheitlicher Beschlüsse des Gesamtvorstandes.
(3) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
- die Bestellung der Tarifkommission
- die Bestellung der Ausbildungskommission
- die Bestellung von fachlichen Beiräten
- die Bestellung von Landessprechern
- die Bestellung von Regionalsprechern
- die Bestellung eines Rechtsberaters
- die Abwägung ob ein Amt oder Position innerhalb des Vereins durch eine/n Angestellte/n in Teil- oder Vollzeit zu besetzen ist.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einzeln und für jeweils die Dauer von vier Jahren gewählt. Ein Mitglied des Vorstandes bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
(5) Wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt vor Ende seiner Amtszeit niederlegt, scheidet es aus dem Vorstand aus. In diesem Fall findet § 10 Abs. 4 keine Anwendung. Eine Nachwahl ist ausgeschlossen, solange die Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern gemäß § 10 Abs. 1 erfüllt ist.
(6) Zu Vorstandsmitgliedern können auch Personen gewählt werden die außerordentliches Mitglied der AD3DA sind. Auch sie haben auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
(7) Die Vorstandsmitglieder werden für Ihren Zeitaufwand gemäß der Richtlinien des Vereins entlohnt und haben bei der Wahrnehmung von Reisen und Sitzungen im Auftrag der AD3DA und im Rahmen des Haushaltes Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, die zu Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte erforderlich sind.
(8) Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies für erforderlich hält. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung soll durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich des ersten oder zweiten Vorsitzenden, anwesend ist.
§11 Tarifkomission
(1) Die Tarifkommission der AD3DA hat die Aufgabe, Tarifverträge auszuarbeiten und zu beraten, Tarifverhandlungen vorzubereiten und zu führen.
(2) Die Tarifkommission besteht aus dem Kommissionsvorsitzenden, dem Justitiar und mindestens drei Beisitzern.
(3) Die Bestellung des Kommissionsvorsitzenden erfolgt durch den Vorstand.
(4) Die Tarifkommission wird bei Bedarf durch den Kommissionsvorsitzenden einberufen. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Tarifkommission werden für Ihren Zeitaufwand gemäß den Richtlinien des Vereins entlohnt und haben bei der Wahrnehmung von Reisen und Sitzungen im Auftrag der AD3DA und im Rahmen des Haushaltes Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, die zu Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte erforderlich sind.
§12 Ausbildungskomission
(1) Die Ausbildungskommission der AD3DA hat die Aufgabe, Ausbildungspläne und Studieninhalte auszuarbeiten und zu beraten, Verhandlungen mit den zuständigen Kammern und Ministerien vorzubereiten und zu führen.
(2) Die Ausbildungskommission besteht aus dem Kommissionsvorsitzenden, dem Justitiar und mindestens drei Beisitzern.
(3) Die Bestellung des Kommissionsvorsitzenden erfolgt durch den Vorstand.
(4) Die Ausbildungskommission wird bei Bedarf durch den Kommissionsvorsitzenden einberufen. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Ausbildungskommission werden für Ihren Zeitaufwand gemäß den Richtlinien des Vereins entlohnt und haben bei der Wahrnehmung von Reisen und Sitzungen im Auftrag der AD3DA und im Rahmen des Haushaltes Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, die zu Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte erforderlich sind.
§13 Landes- und Regionalsprecher
(1) Die AD3DA beruft zur Wahrnehmung ihrer Interessen, bei Bedarf Landes- oder Regionalsprecher. Sie unterstützen die Arbeit des Vorstandes auf Länderebene.
(2) Landes- oder Regionalsprecher werden mit Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom Vorstand berufen. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung von ihrer Aufgabe entbunden.
(3) Die Landes- oder Regionalsprecher sind ehrenamtlich tätig und haben bei der Wahrnehmung von Reisen und Sitzungen im Auftrag der AD3DA und im Rahmen des Haushaltes Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, die zu Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte erforderlich sind.
§14 Justiziar
(1) Die AD3DA bestellt einen Justitiar. Seine Aufgabe ist die juristische Beratung des Vorstandes und der Mitglieder der AD3DA. Er ist Mitglied der Tarifkommission der AD3DA und der Ausbildungskommission.
(2) Seine Bestellung erfolgt durch den Vorstand.
§15 schriftliche Beschlüsse
(1) Mitgliederbeschlüsse können auf Beschluss des Vorstandes auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. In diesem Falle entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Für die Stimmabgabe ist eine Frist von mindestens 10 Tagen anzuberaumen.
(3) Für satzungsändernde Beschlüsse ist die 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Der Vorstand kann seine Beschlüsse unter Fristsetzung von einer Woche ebenfalls schriftlich fassen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies für erforderlich hält.
§16 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können abweichend von §15 nicht im schriftlichen Beschlussverfahren bewirkt werden, sondern nur auf einer Mitgliederversammlung. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
§17 Auflösung
Die Auflösung der AD3DA kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Alle dem Verein zum Zeitpunkt der Auflösung und nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung stehenden Mittel, werden der STIFTUNG KULTURWERK der VG BILD-KUNST (r.V. Weberstraße 61, 53113 Bonn, Deutschland) zugeführt.