Beitragsordnung der AD3DA
Beitragsordnung in der Fassung 22.06.2018
AD3DA Geschäftsstelle
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§1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§2 Zweck und Ziel
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen. Der Vorstand legt die Gebühren fest. Die festgesetzten Beträge werden zu Beginn des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§3 Beiträge
Beitrags Klasse - Mitgliedsform Beitragshöhe pro Jahr (jährliche Zahlweise):
I. | Personen über 18 Jahre | 120 € |
II. | Jugendliche bis 18 Jahre | 30 € |
III. | Azubis, Wehrpflichtige, Ersatzdienstleistende, Studenten | 60 € |
IV. | Rentner/Pensionäre | 60 € |
V. | Fördernde Mitglieder | 90 € |
VI. | Juristische Personen / Unternehmen | 480 € |
VII. | Ehrenmitglieder | FREI |
- Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
- Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse II – IV müssen beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
- Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklassen II - IV.
- Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die von der GEMA festgelegten Sätze für Tagungen und sonstige Veranstaltungen des Vereins.
- Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens zum 15.02. eines jeden Jahres von jedem Mitglied auf das Vereinskonto zu entrichten.
- Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags kann auf Antrag auch Halb-, Vierteljährlich, sowie monatlich entrichtet werden. Bei Halbjährlicher Zahlweise erhöht sich der Gesamt-Mitgliedsbeitrag um 5%, bei vierteljährlicher Zahlweise um 11% und bei monatlicher Zahlweise um 17%.
- Bei Mahnungen werden Mahngebühren von Euro 5,00 pro Mahnung erhoben.
- Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06., erfolgt für das Eintrittsjahr eine Berechnung von 50% des jeweils gültigen Beitragssatzes.
- Abteilungen können auf Beschluss der Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des Gesamtvorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung darüber zu informieren.
§4 Gebühren
- Für zusätzliche Angebote (Fortbildungen, Workshops, Druckerzeugnisse usw.) können gesonderte Gebühren erhoben werden, die im Einzelnen festzulegen sind.
- Die Beitrags-, Gebühren und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert und verarbeitet.
§5 Vereinskonto
Bank | |
IBAN | |
BIC |
Der Überweisungszweck ist die Mitgliedsnummer.
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
§6 Vereinsaustritt
Ein Vereinsaustritt ist nur per Einschreiben bis zum 30.09. des Jahres zum Jahresende möglich.